Allgemeine Geschäftsbedingungen einschließlich zusätzlicher Bedingungen
für den Onlineverkauf der River Lady Personenschifffahrt GmbH
1. Angebote
Alle Angebote, insbesondere Terminvormerkungen sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend. Bei Angeboten (für Schifffahrt und Restauration), die nicht für die laufende Saison, sondern für ein Folgejahr abgegeben werden, bleibt eine Preisänderung vorbehalten.
2. Bestellung und Bestätigung
Die Bestellung kann schriftlich, telefonisch oder persönlich bei der RLP erfolgen. Die Auftragsbestätigung ist vom Auftraggeber innerhalb 10 Tagen nach Zugang unterschrieben an die PSS zurückzusenden. Enthält die Auftragsbestätigung Abweichungen von der Bestellung, so kann der Kunde die Zusendung einer korrigierten Bestätigung verlangen oder innerhalb 10 Tagen nach Zugang der Bestätigung eine ausdrückliche Nichtannahme schriftlich erklären. Wird die Auftragsbestätigung nicht unterschrieben zurückgesendet, kann die RLP ohne Angaben von Gründen vom Vertrag zurücktreten.
3. Betreten und Verlassen des Schiffes
Das Schiff kann je nach Vereinbarung bis zu 30 Minuten vor der Fahrt betreten werden (gegen Aufpreis auch früher). Wird das Schiff nach der schriftlich vereinbarten Rückkunftszeit in Anspruch genommen (Übertretung der Rückkunftszeit), wird für jede angefangene Stunde der für das Schiff geltende Stundensatz berechnet.
Die Übertretung der Rückkunftszeit bedarf in jedem Falle die Zustimmung des Eigners/Kapitäns.
4. Fahrzeit und Fahrtziel
Die Fahrzeiten sind möglichst genau anzugeben, jedoch können Abweichungen je nach Wasserstand und Schiffsverkehr vorkommen. Für Folgen von Verspätungenwird nicht gehaftet. Vom Kunden gewünschte Abweichungen von dem festgelegten Fahrtprogramm können unterwegs mit dem Schiffseigner oder dessen Beauftragten vereinbart werden (evtl. gegen Aufpreis).
5. Einsatz eines bestimmten Schiffes
Der evtl. notwendig werdende Austausch eines Schiffes bleibt vorbehalten. Im Problemfall kann ein gleichwertiges Schiff eingesetzt werden; bei nicht gleichwertigemSchiff wird ein 10 %iger Preisabschlag akzeptiert.
6. Anlegegebühren
Die Anlegegebühren an Ausgangs- und Zielstationen sind im Fahrpreis enthalten. Für jede Zwischenlandung an einer fremden Anlegebrücke sind entstehende Brückengebühren vom Auftraggeber zu tragen.
7. Zahlung
Nach Erhalt der Auftragsbestätigung ist unter Angabe der Auftrags-Nr. zu zahlen
a) Sonderfahrt
100 % des Fahrgelds (nach Auftragserhalt)
b) Feuerwerksfahrten, Fahrten inkl. Bustransfer oder Fahrten inkl. Mahlzeit
Sind bis zu einem Monat nach Bestellung fällig. Wenn diese Zahlungen nicht oder nicht vollständig bei uns eingegangen sind, haben wir das Recht vom Vertrag zürückzutreten und eine Entschädigung gemäß Punkt 8 zu fordern.
8. Rücktritt vom Chartervertrag
a) Abbestellung einer Sonderfahrt
Bei Nichtantritt von Schiffscharterung hat der Charterer bis 90 Tage(im gleichen Kalenderjahr) vor Fahrtbeginn 60% der vereinbarten Chartergebühr zu entrichten, danach 80% der vereinbarten Chartergebühr. 80% sind ebenfalls zu entrichten, wenn die Charter ein Kalenderjahr im Voraus gebucht wurde.
b) Abbestellung einer Fahrplanfahrten
Erworbene Tickets für fahrplanmäßige Linienfahrten, sowie Event- und Tagesfahrten werden generell nicht erstattet.
9. Haftung des Auftraggebers
Für Schäden, die Fahrteilnehmer an Bord verursachen, ist der Auftraggeber ersatzpflichtig, soweit der Schuldige nicht selbst Ersatz leistet. Bei Schulfahrten haben die Aufsichtspersonen darauf zu achten, daß keine außergewöhnliche Verschmutzung des Schiffes entsteht, andernfalls müssen zusätzlich Reinigungskosten übernommen werden.
10. Haftung des Schiffseigners
Der Schiffseigner kann nur für an Bord vorgekommene Schäden im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht in Anspruch genommen werden, d.h. wenn ein Verschulden oder eine Fahrlässigkeit vorliegt. Die Deckung bemißt sich nach der vom Schiffseigner abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. Es besteht keine Haftung für Verlust oder Beschädigung eingebrachter Wertgegenstände (Schmuck, Bargeld usw.). Immaterielle Schadenersatzansprüche sind in jedem Fall ausgeschlossen.
11. Haftung der Schifffahrtsgesellschaft (RLP)
Die RLP kann nur für Schäden im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht in Anspruch genommen werden, die auf den Landungsbrücken vor dem Betreten oder direkt nach Verlassen des Schiffes entstehen. Ein Selbstverschulden des Fahrgastes schließt jeden Haftpflichtanspruch aus.
12. Haftung bei Einsatz von fremden Schiffen und Bussen
Bei Inanspruchnahme fremder Schiffe oder bei Vermittlung von Bussen ist die Schifffahrtsgesellschaft nur Vermittler und haftet daher nicht. Die Haftung der für die Durchführung der Fahrt beauftragten Unternehmen und Personen bleibt unberührt; es gelten deren eigene Beförderungs- und Geschäftsbedingungen.
13. Schadenersatz
Die Schifffahrtsgesellschaft oder der Schiffseigner sind verpflichtet, dem Auftraggeber bzw. seinen Fahrgästen den Schaden im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht zu ersetzen, den dieser durch schuldhafte Pflichtverletzung oder erheblicher Fahrlässigkeit der Schifffahrtsgesellschaft, des Schiffseigner oder dessen Beauftragten (z.B. Personal) erleidet.
14. Fahrtabweichungen
Die Schiffsführung ist berechtigt, Fahrtunterbrechnungen, -abkürzungen oder -verlängerungen, Strecken- oder Programmänderungen vorzunehmen, soweit die Sicherheit von Fahrgästen und Schiff bei Hoch- und Niedrigwasser, Schleusenmöglichkeit, Verkehrsbeschränkungen, Havarie usw. dies erfordert. Die Änderungen werden mit dem Auftraggeber abgesprochen. Ein evtl. Transfer zum planmäßigen Abfahrts- oder Rückkunftsort geht zu Lasten der Schifffahrtsgesellschaft. Anweisungen der Schiffsführung an die Fahrgäste dienen ausschließlich deren Sicherheit, deshalb ist diesen Folge zu leisten.
15. Fahrtausfall wegen höherer Gewalt oder anderen Gründen
Die Schifffahrtsgesellschaft kann vor Fahrtbeginn vom Chartervertrag zurücktreten, wenn die Durchführung der Fahrt infolge bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbarer außergewöhnlicher Umstände erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird, z. B. Streik, Krieg, innere Unruhen, Epidemien, Naturkatastrophen, erhebliche Witterungseinflüsse (Hoch- oder Niedrigwasser, Nebel usw.), Havarien oder technische Defekte am Schiff. Bereits gezahltes Fahrgeld wird in einem solchen Fall erstattet. Wird eine Schifffahrt aus oben genannten Gründen vorzeitig abgebrochen, wird das Fahrgeld entsprechend teilweise erstattet. Darüber hinaus können keine Ersatz- oder Entschädigungsansprüche gestellt werden. Die Schifffahrtsgesellschaft versucht bei Maschinenschaden oder sonstigen technischen Defekten am Schiff ein anderes Schiff (eigenes oder fremdes) zur Verfügung zu stellen (s.a. Punkt 5).
16. Beanstandungen
Sollte wider Erwarten Grund zu Beanstandungen entstehen, sind diese an Ort und Stelle unverzüglich dem Schiffseigner oder dessen Beauftragten mitzuteilen.
17. Gewährleistung
Der Auftraggeber kann während der Reise Abhilfe verlangen, wenn eine Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht wird. Die Abhilfe kann durch eine gleichwertige Ersatzleistung erfolgen. Der Auftraggeber kann – wenn keine Abhilfe erfolgt – nach der Fahrt eine entsprechende Herabsetzung des Fahrpreises verlangen, solange es keine Reklamtionen aus dem Bereich der Restauration betrifft. Beanstandungen im Bereich der Bordbewirtung sind mit dem Schiffseigner oder dessen Beauftragten zu regeln.
18. Ausschluß von Ansprüchen aus Verjährung
Ansprüche des Auftraggebers sind innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Fahrttermin schriftlich bei der Schifffahrtgesellschaft (RLP) geltend zu machen. Für die Einhaltung der Frist ist der Poststempel maßgebend. Sämtliche Ansprüche aus dem Chartervertrag verjähren 6 Monate nach dem vereinbarten Fahrttermin. Die Ansprüche auf Schadenersatz wegen Körperverletzung verjähren in 3 Jahren. Die Verjährung ist gehemmt, wenn dem Kunden erklärt wird, daß die Beanstandungen und Ansprüche geprüft werden. Die Hemmung hört auf, wenn die Schifffahrtsgesellschaft dem Kunden das Ergebnis seiner Prüfung und seiner Entscheidung im Hinblick auf dessen Ansprüche bekannt gibt.
19. Restauration
Die Bordbewirtung wird vom Schiffseigner oder seinem Pächter auf eigene Rechnung und unter eigener Verantwortung geführt. Verhandlungen und Abmachungen über Bewirtung an Bord können nur mit dem jeweiligen Schiffseigner oder dessen Pächter bzw. Beauftragten getroffen werden. Er ist für möglichst genaue und rechtzeitige Angaben der Teilnehmerzahl (spätestens 8 Werktage vor dem Fahrttermin) dankbar. Eine Minderabnahme der festbestellten Mahlzeiten wird bis zu 5 % ohne Berechnung hingenommen. Das Mitbringen von Getränken und Speisen an Bord ist nur mit Einverständnis des Schiffseigners oder dessen Pächter nach vorheriger Absprache (gegen Korkgeld oder Abstandssumme) gestattet.
20. Lautsprecher- und Mikrofonanlagen
An Bord stehen Übertragungsanlagen für Durchsagen und Musikübertragungen zur Verfügung. Ansprüche bei Ausfall der Musik- und Sprechanlagen können nicht geltend gemacht werden. Es wird keine Haftung übernommen bei Anschluß eigener oder fremder Musikanlagen an das Bordnetz.
21. GEMA-Gebühren
GEMA-Gebühren für vom Auftraggeber (Kunden) gebuchten oder durch die RLP vermittelten Musiker gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Anmeldung muß vom Auftraggeber selbst abgewickelt werden. Anmeldekarten hierfür sind bei der RLP erhältlich.
22. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand gilt Wesel als vereinbart.
Stand 10/2017
River Lady Personenschifffahrt GmbH - RLP
Postfach 100 642
46462 Wesel